Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Haupt Dirk und Anita GbR, handelnd unter der Bezeichnung Haupt Systemtechnik, mit ihren Kunden.
  2. Haupt Systemtechnik erbringt ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Geschäfte mit Verbrauchern werden nicht angeboten.
  3. Die AGB gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen:
    • Programmierung und Anpassung von Ofensteuerungen und Steuerungssystemen,
    • Fehleranalyse und Störungsbeseitigung,
    • Service und Reparatur,
    • Inbetriebnahme,
    • Optimierung technischer Anlagen,
    • Monitoring,
    • Lieferung und Verkauf von Steuerungs- und Ersatzteilkomponenten,
    • Vertrieb von Pasteuren und Milchkesseln sowie
    • damit zusammenhängende technische Dienstleistungen.
  4. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
  5. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Haupt Systemtechnik ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
  6. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

  1. Angebote von Haupt Systemtechnik sind grundsätzlich freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von Haupt Systemtechnik zustande. Eine Auftragserteilung durch den Kunden allein begründet noch keinen Anspruch auf Durchführung der Leistung.
  3. Die Auftragsbestätigung kann insbesondere per E-Mail erfolgen.
  4. Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung, dem zugrunde liegenden Angebot und gegebenenfalls einer gesonderten Leistungsbeschreibung.
  5. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Zusätzliche Leistungen werden nach den jeweils gültigen Stundenverrechnungssätzen oder nach einem hierfür vereinbarten Pauschalpreis abgerechnet.

§ 3 Leistungsumfang

  1. Haupt Systemtechnik erbringt technische Dienstleistungen insbesondere im Bereich industrieller Steuerungs- und Anlagentechnik.
  2. Die Leistungen können insbesondere die Programmierung, Anpassung, Fehleranalyse, Reparatur, Inbetriebnahme, Optimierung und Überwachung technischer Anlagen und Steuerungen umfassen.
  3. Der konkrete Leistungsumfang wird jeweils individuell vereinbart.
  4. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet Haupt Systemtechnik keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine bestimmte Produktionsmenge und keine bestimmte Energie- oder Kostenersparnis.
  5. Bei Optimierungen und Anpassungen bestehender Anlagen kann ein bestimmtes Ergebnis nur geschuldet sein, wenn dieses ausdrücklich als Vertragsgegenstand vereinbart wurde.

§ 4 Programmierung und Anpassung von Steuerungen

  1. Bei Programmier- und Anpassungsleistungen arbeitet Haupt Systemtechnik insbesondere an bestehenden Steuerungs- und Automatisierungssystemen des Kunden.
  2. Der Kunde hat Haupt Systemtechnik sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Zugangsdaten, Schaltpläne, Programme, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit diese für die Leistung erforderlich sind.
  3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, vor Beginn von Änderungen an bestehenden Steuerungen geeignete Sicherungen und Backups der vorhandenen Programme und Daten vorzunehmen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
  4. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellte Hard- und Software für die vorgesehene Verwendung geeignet und technisch funktionsfähig ist.
  5. Änderungen an bestehenden Anlagen können dazu führen, dass zuvor vorhandene Funktionen verändert oder beeinträchtigt werden. Haupt Systemtechnik haftet hierfür nur, soweit die Veränderung oder Beeinträchtigung von Haupt Systemtechnik zu vertreten ist.
  6. Die Rechte an verwendeter Software, Programmbibliotheken, Betriebssystemen, Steuerungssoftware und sonstigen Programmbestandteilen richten sich nach den jeweils bestehenden Lizenz- und Nutzungsbedingungen. Durch die Tätigkeit von Haupt Systemtechnik werden keine Eigentums- oder Urheberrechte an Software auf den Kunden übertragen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  7. Soweit Software oder Programmcode von Dritten stammt, verbleiben sämtliche Rechte bei den jeweiligen Rechteinhabern.

§ 5 Service, Reparatur und Inbetriebnahme

  1. Service-, Reparatur- und Inbetriebnahmeleistungen werden nach dem vereinbarten Leistungsumfang erbracht.
  2. Soweit keine Pauschalvergütung vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundenverrechnungssätzen von Haupt Systemtechnik.
  3. Werden während eines Serviceeinsatzes weitere Fehler, Defekte oder notwendige Arbeiten festgestellt, die nicht vom ursprünglichen Auftrag umfasst sind, können diese nach entsprechender Beauftragung zusätzlich ausgeführt und berechnet werden.
  4. Eine Verpflichtung zur Durchführung zusätzlicher Arbeiten besteht ohne entsprechende Beauftragung nicht.
  5. Bei der Inbetriebnahme ist der Kunde verpflichtet, die erforderlichen technischen, organisatorischen und betrieblichen Voraussetzungen zu schaffen und erforderliches Personal bereitzustellen.

§ 6 Monitoring und Fernüberwachung

  1. Monitoring- und Überwachungsleistungen werden nur im vereinbarten Umfang erbracht.
  2. Ein Monitoring ersetzt keine regelmäßige Wartung, technische Kontrolle oder gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Anlage.
  3. Haupt Systemtechnik übernimmt keine Garantie dafür, dass Störungen jederzeit erkannt oder gemeldet werden können, sofern dies nicht ausdrücklich als verbindliche Leistung vereinbart wurde.
  4. Die Funktionsfähigkeit des Monitorings kann insbesondere von der Stromversorgung, Netzwerkverbindung, Internetverbindung, vorhandener Hardware sowie von Fremdsystemen abhängig sein.

§ 7 Lieferung und Vertrieb von Pasteuren, Milchkesseln und Fremdprodukten

  1. Haupt Systemtechnik übernimmt unter anderem den Vertrieb von Pasteuren und Milchkesseln für die jeweiligen Herstellerfirmen.
  2. Soweit Haupt Systemtechnik lediglich als Vertriebs- oder Vermittlungspartner eines Herstellers tätig wird, wird dies dem Kunden im jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung kenntlich gemacht.
  3. Technische Eigenschaften, Lieferumfang, Lieferzeiten und Garantiezusagen des Herstellers richten sich nach den jeweils vereinbarten Herstellerbedingungen.
  4. Haupt Systemtechnik ist nicht Hersteller der vertriebenen Produkte, sofern dies im jeweiligen Auftrag nicht ausdrücklich anders angegeben ist.
  5. Soweit Haupt Systemtechnik selbst Vertragspartner des Kunden hinsichtlich einer Lieferung wird, gelten die gesetzlichen kaufrechtlichen Bestimmungen sowie diese AGB.
  6. Bei Handelskäufen bleibt die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden unberührt.

§ 8 Preise und Vergütung

  1. Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.
  2. Sofern keine Pauschalvergütung vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach den jeweils gültigen Stundenverrechnungssätzen von Haupt Systemtechnik.
  3. Zusätzlich können vereinbarte Fahrt-, Reise-, Übernachtungs-, Material-, Fremdleistungs- und sonstige Nebenkosten berechnet werden.
  4. Bei Pauschalangeboten gilt ausschließlich der dort beschriebene Leistungsumfang als von der Pauschale umfasst.
  5. Leistungen, die aufgrund nachträglicher Kundenwünsche oder aufgrund zusätzlicher, bei Auftragserteilung nicht erkennbarer Anforderungen erforderlich werden, können gesondert berechnet werden.

§ 9 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  2. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags auf dem von Haupt Systemtechnik angegebenen Konto.
  3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  4. Haupt Systemtechnik ist berechtigt, bei Zahlungsverzug weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung fälliger Forderungen zurückzuhalten, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
  5. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Gesetzliche Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.

§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat alle für die Durchführung der Leistung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen.
  2. Hierzu gehören insbesondere:
    • Zugang zu Anlagen und Räumlichkeiten,
    • Bereitstellung erforderlicher Ansprechpartner,
    • Bereitstellung technischer Unterlagen,
    • Bereitstellung erforderlicher Zugangsdaten,
    • Bereitstellung erforderlicher Strom-, Netzwerk- und Kommunikationsverbindungen,
    • Sicherstellung eines sicheren Arbeitsplatzes und
    • erforderliche Freigaben für Arbeiten an der Anlage.
  3. Verzögerungen, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Kunden entstehen, verlängern vereinbarte Leistungsfristen entsprechend.
  4. Entstehen durch fehlende oder verspätete Mitwirkung zusätzliche Aufwendungen, können diese nach den vereinbarten beziehungsweise gültigen Verrechnungssätzen berechnet werden.

§ 11 Liefer- und Leistungsfristen

  1. Liefer- und Leistungsfristen werden individuell vereinbart.
  2. Soweit ein Termin nicht ausdrücklich als verbindlicher Fixtermin bezeichnet wurde, handelt es sich um einen voraussichtlichen Termin.
  3. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen, wenn unvorhersehbare Ereignisse eintreten, die außerhalb des Einflussbereichs von Haupt Systemtechnik liegen.
  4. Dies gilt insbesondere bei Lieferverzögerungen von Herstellern oder Lieferanten, fehlender Verfügbarkeit von Ersatzteilen, technischen Problemen bei Fremdkomponenten, höherer Gewalt sowie sonstigen Umständen, die Haupt Systemtechnik nicht zu vertreten hat.
  5. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei einer von Haupt Systemtechnik zu vertretenden Verzögerung bleiben unberührt.

§ 12 Abnahme

  1. Soweit eine Leistung ihrer Art nach einer Abnahme bedarf, wird die Abnahme nach Fertigstellung durchgeführt.
  2. Der Kunde hat die Leistung nach Aufforderung unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel oder Abweichungen mitzuteilen.
  3. Eine Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
  4. Bei umfangreicheren Projekten können Teilabnahmen vereinbart werden.

§ 13 Mängelrechte

  1. Für die von Haupt Systemtechnik erbrachten Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen AGB oder im jeweiligen Vertrag keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Bei berechtigten Mängeln ist Haupt Systemtechnik zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
  3. Haupt Systemtechnik ist berechtigt, nach eigener Wahl die erforderliche Nachbesserung vorzunehmen oder eine mangelfreie Ersatzleistung zu erbringen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  4. Der Kunde hat Haupt Systemtechnik die zur Prüfung und Beseitigung eines Mangels erforderliche Gelegenheit und den erforderlichen Zugang zur Anlage zu gewähren.
  5. Kein Mangel liegt insbesondere vor, wenn eine Störung durch vom Kunden oder durch Dritte vorgenommene Veränderungen, unsachgemäße Bedienung, nicht bestimmungsgemäße Nutzung, fehlerhafte Fremdkomponenten oder sonstige vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht wurde.
  6. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 14 Haftung

  1. Haupt Systemtechnik haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
  2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Haupt Systemtechnik nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Haupt Systemtechnik nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
  4. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Haupt Systemtechnik.
  6. Haupt Systemtechnik haftet insbesondere nicht für Schäden oder Betriebsunterbrechungen, die ausschließlich auf Umständen beruhen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von Haupt Systemtechnik liegen.
  7. Hierzu können insbesondere gehören:
    • Ausfall oder Fehlfunktion von Fremdkomponenten,
    • fehlerhafte Sensoren oder Aktoren,
    • Fehler der vom Kunden bereitgestellten Hard- oder Software,
    • Stromausfälle,
    • Netzwerk- oder Internetstörungen,
    • Eingriffe oder Änderungen durch Dritte,
    • unsachgemäße Bedienung,
    • nicht bestimmungsgemäße Nutzung,
    • fehlende oder fehlerhafte Wartung der Anlage,
    • vom Kunden nicht mitgeteilte Änderungen der technischen Umgebung.
  8. Eine Haftung für Produktionsausfälle, Produktionsstillstände, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen oder Folgeschäden ist im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
  9. Eine Garantie oder Beschaffenheitsgarantie wird nur übernommen, wenn diese ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet wurde.

§ 15 Fremdkomponenten und Eingriffe Dritter

  1. Haupt Systemtechnik darf zur Erfüllung ihrer Leistungen Komponenten, Software und Produkte Dritter einsetzen, sofern dies für die Durchführung des Auftrags erforderlich oder zweckmäßig ist.
  2. Für die Funktionsfähigkeit von Fremdkomponenten haftet Haupt Systemtechnik nur nach den gesetzlichen Bestimmungen und soweit ein von Haupt Systemtechnik zu vertretender Fehler vorliegt.
  3. Werden durch den Kunden oder durch Dritte Änderungen an von Haupt Systemtechnik programmierten oder angepassten Steuerungen vorgenommen, kann dadurch die Funktion der Anlage beeinträchtigt werden.
  4. Für Fehler, die nachweislich auf solche Änderungen oder Eingriffe zurückzuführen sind, bestehen keine Mängelansprüche gegen Haupt Systemtechnik.

§ 16 Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum von Haupt Systemtechnik, soweit Haupt Systemtechnik selbst Eigentümerin der Ware ist.
  2. Bei Waren, die unmittelbar im Eigentum eines Herstellers oder Lieferanten stehen, gelten die jeweiligen Eigentums- und Sicherungsrechte des betreffenden Eigentümers.
  3. Der Kunde darf Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern, soweit dies im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs erfolgt und die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.

§ 17 Datenschutz und Vertraulichkeit

  1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdende vertrauliche technische, kaufmännische und betriebliche Informationen der jeweils anderen Vertragspartei vertraulich zu behandeln.
  2. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht öffentlich werden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
  3. Personenbezogene Daten werden unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.

§ 18 Eigentums- und Nutzungsrechte an Unterlagen

  1. Von Haupt Systemtechnik erstellte technische Unterlagen, Dokumentationen, Konzepte, Zeichnungen, Programmierungen und sonstige Arbeitsergebnisse dürfen vom Kunden nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwendet werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Rechte Dritter an verwendeter Software, Bibliotheken, Steuerungsprogrammen oder sonstigen Komponenten bleiben unberührt.
  3. Eine Weitergabe an Dritte oder Verwendung für andere Anlagen ist nur zulässig, soweit dies durch bestehende Rechte, Lizenzen oder eine gesonderte Vereinbarung gestattet ist.

§ 19 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, soweit dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht und gesetzlich zulässig ist.

§ 20 Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Haupt Dirk und Anita GbR in 53547 Breitscheid vereinbart.
  2. Haupt Systemtechnik bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

§ 21 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrags bedürfen grundsätzlich der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  3. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich möglichst nahekommende Regelung wird nicht vereinbart.
  4. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses wirksam einbezogene Fassung dieser AGB.

Haupt Dirk und Anita GbR
Haupt Systemtechnik
Rossbacher Str. 3
53547 Breitscheid

Stand: September 2026